Wo der Richter allerdings nicht informiert ist, wird der Anspruch auf die vorschriftsgemässe Besetzung des Gerichts verletzt. d) Es trifft zu, dass der Ersatzrichter erst kurzfristig beigezogen werden musste. Jedoch darf aufgrund der hohen Publizität, welche dem Fall schon vor der gerichtlichen Austragung vorausging, davon ausgegangen werden, dass dem Ersatzrichter aus der Berichterstattung zum Sachverhalt einiges bekannt war. Das dürfte die Einarbeitung in den Prozessstoff erleichtert haben. Im weiteren mag zur Durchsicht der Schriftsätze und interessierenden Akten im damaligen Verfahrensstadium eine Stunde genügt haben.