Es bedarf nicht zum vornherein einer akribischen Durchsicht der Akten Wort für Wort. Wenn selbst kurzzeitige Aufnahmeabsenzen eines Richters - in der Form kurzen Einnickens - anlässlich der Verhandlung die vorschriftsgemässe Besetzung des Gerichts nicht zu beeinträchtigen vermögen (NJW 1986 S. 2721), so kann auch keine völlig lückenlose Durchsicht aller Schriftsätze und Aktenstücke verlangt sein. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der Richter befähigt war, die wesentlichen Vorbringen und Vorgänge aufzunehmen und einzuordnen. Wo der Richter allerdings nicht informiert ist, wird der Anspruch auf die vorschriftsgemässe Besetzung des Gerichts verletzt.