Die Vorbereitung eines Prozesses und einer Verhandlung ist dem Richter weitgehend selbst überlassen. Er muss sich in die Lage versetzen, die rechtlichen Zuordnungen aufgrund der massgebenden Informationen und Zusammenhänge in tatbeständlicher Hinsicht vornehmen zu können. Gewiss verlangt dies eine Sichtung der Akten und eine Prüfung ihm wichtig scheinender Dokumente. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, die Einarbeitung in den Prozessstoff durch eine Instruktion des mit dem Prozess vertrauten Gerichtspräsidenten zu erleichtern. Es bedarf nicht zum vornherein einer akribischen Durchsicht der Akten Wort für Wort.