für den gegenteiligen Fall ordnet die Norm das Vorlesen der Rechtsbegehren und der wesentlichen Akten vor den Parteivorträgen an (§ 93 Abs. 2 ZPO). Jedoch ist diese Vorschrift vorab darauf zugeschnitten, dass allen - jedenfalls allen nicht in die Prozessleitung einbezogenen - Richtern bisher Kenntnisse von Rechtsbegehren und Akten fehlen. Insofern zielt die Vorschrift, wie sich aus der Entwicklung über § 117 aZPO schliessen lässt, auf eine andere Ausgangslage ab. c) Die Vorbereitung eines Prozesses und einer Verhandlung ist dem Richter weitgehend selbst überlassen.