Erforderlich ist die vorgeschriebene Anzahl der Richter, ihre Pflicht, das Urteil zu beraten (§ 104 ZPO) und an den Abstimmungen teilzunehmen (§ 106 ZPO). Was die Vorbereitung der Richter angeht, beruft sich die Berufungsklägerin vergeblich auf § 93 ZPO. Zwar sieht diese Vorschrift vor, dass die Akten in der Regel vor der Verhandlung bei den Gerichtsmitgliedern in Zirkulation gesetzt werden sollen; für den gegenteiligen Fall ordnet die Norm das Vorlesen der Rechtsbegehren und der wesentlichen Akten vor den Parteivorträgen an (§ 93 Abs. 2 ZPO).