Entscheidend ist nur, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und er über dieselben Kenntnisse wie die übrigen Richter verfügt (BGE 117 Ia 134 f.). Wie im einzelnen die Vermittlung der Kenntnisse über den Prozessstoff vor sich geht, ist dem Richter bzw. dem Gericht selber überlassen. b) Das thurgauische Prozessrecht kennt keine Vorschrift, welche das kurzfristige Aufgebot eines Ersatzrichters für einen krankheitshalber ausgefallenen Bezirksrichter ausschlösse. Erforderlich ist die vorgeschriebene Anzahl der Richter, ihre Pflicht, das Urteil zu beraten (§ 104 ZPO) und an den Abstimmungen teilzunehmen (§ 106 ZPO).