Die Prozessparteien haben von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und einem allfälligen Beweisverfahren hat. Indessen verstösst die Tatsache, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, ohne an sämtlichen Verhandlungen teilgenommen zu haben, nicht gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 96 I 323). Entscheidend ist nur, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und er über dieselben Kenntnisse wie die übrigen Richter verfügt (BGE 117 Ia 134 f.).