{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--25_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-25", "Checksum": "d883055dc31ace7902bc10b3483518de"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtliches Gehör; Prozessvorbereitung durch den Richter"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:52", "Checksum": "3bac30eaff136910f277391efab35130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 25\nRegeste:\nRechtliches Gehör; Prozessvorbereitung durch den Richter\n\n\nIm übrigen ist nicht zu übersehen, dass der Gerichtspräsident zu Beginn der Verhandlung darauf aufmerksam machte, es habe anstelle des krankheitshalber kurzfristig ausgefallenen Bezirksrichters ein Ersatzrichter aufgeboten werden müssen. Die Berufungsklägerin brachte damals keine Einwendungen vor, obwohl es ihr bei Bedenken gegen das Prozesswissen des Ersatzmitglieds offen gestanden hätte, eine Vertagung zu beantragen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält im Zusammenhang mit Ablehnungsgründen in konstanter Strenge fest, ein Richter sei so früh wie möglich abzulehnen, ansonsten - bei rechtzeitiger Kenntnis des Ablehnungsgrundes - der Anspruch auf spätere Anrufung verloren gehe (BGE 117 Ia 323). Diese Rechtsprechung darf vorliegend herangezogen werden und führt ohnehin zum Verlust der Anrufungsmöglichkeit, selbst wenn noch eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien überhaupt in Betracht zu ziehen wäre. Schliesslich gilt ein solcher Verfahrensmangel nach ständiger Praxis mit der Verhandlung vor Obergericht als geheilt, da der Berufungsklägerin kein wesentlicher Nachteil erwächst und dem Obergericht dieselbe Ueberprüfungsbefugnis wie der ersten Instanz zukommt.\nObergericht, 27. Januar 1994, ZB 93 89"}