Die Verhältnisse sind auch im Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird - ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Entscheids (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 143) - insbesondere zu prüfen haben, ob dem Rekurrenten die Aufnahme einer (allenfalls beschränkten) Arbeits- und Erwerbstätigkeit objektiv möglich oder subjektiv zumutbar ist. Rekurskommission, 13. Mai 1994, ZR 94 67