b) Der Rekurrent kam somit hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht nach; eine Verletzung dieser Pflicht kann ihm indessen nicht vorgeworfen werden, da die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung (noch) nicht anhielt. Die Verhältnisse sind auch im Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.