Gestützt auf die beschränkte Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss § 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. In Frage kommt dabei insbesondere eine - auch in § 80 Abs. 1 ZPO vorgesehene - Einvernahme des Rekurrenten sowie die Edition von Urkunden (letzte Steuererklärung und Steuerrechnung, evtl. Buchhaltung, Belege über Zahlungen des Bundes etc.). b)