Indessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch Belege verlangt wurden. Gestützt auf die beschränkte Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss § 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar ist.