Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit. Ungenügend ist auch der Hinweis vor Vorinstanz, die Umstände und die Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten brächten es mit sich, "dass er nur ganz langsam soweit sein wird, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen". Indessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch Belege verlangt wurden.