Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 144). 2. a) Der Rekurrent beschränkt sich auf den Hinweis, er habe keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, er sei selbständig als Uebersetzer tätig. Er verdiene nicht einmal soviel, dass er bescheidenst davon leben könnte. Er werde im wesentlichen von seinem Bruder unterstützt und lebe in einem Abbruchobjekt. Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit.