So ist zwar aus prozessökonomischen Gründen erwünscht, aber nicht vorgeschrieben, dass der Gesuchsteller das Gesuch von Anfang an hinreichend begründet und belegt. Ein "Nachweis" kann hingegen erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verlangt werden. Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 144).