Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat. So ist zwar aus prozessökonomischen Gründen erwünscht, aber nicht vorgeschrieben, dass der Gesuchsteller das Gesuch von Anfang an hinreichend begründet und belegt.