76 mit weiteren Hinweisen). c) Wie im allgemeinen Sozialhilferecht (Wolffers, S. 105 ff.) hat der Gesuchsteller auch bei der Beanspruchung der unentgeltlichen Prozessführung seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen (BGE 120 Ia 179 ff.), d.h. namentlich nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiv nicht möglich oder zumindest subjektiv nicht zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind.