EGVSZ 1988 Nr. 44 formuliert dies zwar nicht mit dieser Deutlichkeit, unterscheidet aber gleichwohl, indem ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei "Selbstverschulden" grundsätzlich bejaht wird, bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe jedoch massgeblich auf Bereitschaft und Mitarbeit der unterstützungsbedürftigen Person abgestellt wird. "Grundsätzlich muss somit verlangt werden, dass der Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten wird, wo Möglichkeiten in persönlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen. Wer somit bewusst deshalb nicht arbeitet, weil die öffentliche Fürsorge sowieso einspringt, nützt diese staatliche Einrichtung aus, ja missbraucht sie.