TVR 1985 Nr. 18 S. 100). Das Bundesgericht lehnt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur bei Rechtsmissbrauch ab (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 87 Anm. 75 mit Hinweisen). Der Gedanke, dass ein Verschulden bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe grundsätzlich keine Rolle spielt, ist retrospektiv gerichtet, während die Voraussetzung einer Arbeitsaufnahme für die Zukunft gilt. EGVSZ 1988