Demnach geht auch das Sozialhilfegesetz nicht vom Automatismus staatlicher Fürsorgeleistungen aus, sondern stellt auf die Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch eigene Arbeit ab. Es steht damit nicht alleine da: Die Sozialhilfegesetze aller Kantone halten die unterstützte Person an, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ergibt sich überdies auch aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Selbsthilfe (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 25 ff.; zum Begriff der zumutbaren Arbeit insbesondere S. 109 f.). Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. 34;