Diese Praxis der Rekurskommission vermag sich auch auf die Analogie zu § 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG; RB 850) abzustützen, wonach derjenige Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde hat, welcher nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, sofern von ihm nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist. Demnach geht auch das Sozialhilfegesetz nicht vom Automatismus staatlicher Fürsorgeleistungen aus, sondern stellt auf die Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch eigene Arbeit ab.