Dies hat die Konsequenz, dass es grundsätzlich unmassgebend ist, ob die finanzielle Notlage des Gesuchstellers selbstverschuldeter Natur ist oder nicht, so lange er sich um eine ihm in Ausmass und Art zumutbare Tätigkeit bemüht (RBOG 1992 Nr. 27 mit Hinweisen). Diese Praxis der Rekurskommission vermag sich auch auf die Analogie zu § 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG; RB 850) abzustützen, wonach derjenige Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde hat, welcher nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, sofern von ihm nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist.