RBOG 1994 Nr. 24 Selbstverschuldete Mittellosigkeit schliesst die unentgeltliche Prozessführung nicht aus; Verpflichtung des Gerichts, die Verhältnisse des Gesuchstellers abzuklären und ihn zur Mitwirkung anzuhalten 1. a) Allein schon aus dem Wortlaut von §§ 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Dies hat die Konsequenz, dass es grundsätzlich unmassgebend ist, ob die finanzielle Notlage des Gesuchstellers selbstverschuldeter Natur ist oder nicht, so lange er sich um eine ihm in Ausmass und Art zumutbare Tätigkeit bemüht (RBOG 1992 Nr. 27 mit Hinweisen).