{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--24_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-24", "Checksum": "1ec37cae0eb1cecf15bc45611b7506c3"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbstverschuldete Mittellosigkeit schliesst die unentgeltliche Prozessführung nicht aus; Verpflichtung des Gerichts, die Verhältnisse des Gesuchstellers abzuklären und ihn zur Mitwirkung anzuhalten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:13", "Checksum": "b072ad0949621cb0a37f30e7f3c1f128", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 24\nRegeste:\nSelbstverschuldete Mittellosigkeit schliesst die unentgeltliche Prozessführung nicht aus; Verpflichtung des Gerichts, die Verhältnisse des Gesuchstellers abzuklären und ihn zur Mitwirkung anzuhalten\n\n\nAbgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit. Ungenügend ist auch der Hinweis vor Vorinstanz, die Umstände und die Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten brächten es mit sich, \"dass er nur ganz langsam soweit sein wird, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen\".\nIndessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch Belege verlangt wurden. Gestützt auf die beschränkte Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss § 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. In Frage kommt dabei insbesondere eine - auch in § 80 Abs. 1 ZPO vorgesehene - Einvernahme des Rekurrenten sowie die Edition von Urkunden (letzte Steuererklärung und Steuerrechnung, evtl. Buchhaltung, Belege über Zahlungen des Bundes etc.).\nb) Der Rekurrent kam somit hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht nach; eine Verletzung dieser Pflicht kann ihm indessen nicht vorgeworfen werden, da die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung (noch) nicht anhielt. Die Verhältnisse sind auch im Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird - ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Entscheids (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 143) - insbesondere zu prüfen haben, ob dem Rekurrenten die Aufnahme einer (allenfalls beschränkten) Arbeits- und Erwerbstätigkeit objektiv möglich oder subjektiv zumutbar ist.\nRekurskommission, 13. Mai 1994, ZR 94 67"}