Der Gesuchsteller kann somit die Sicherstellung seiner erstinstanzlichen Kosten im Berufungsverfahren nicht mehr verlangen; ebensowenig kann seitens der Berufungsinstanz die Kautionierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten verfügt werden. Zwar vermag dies in einzelnen Fällen nicht zu befriedigen, gilt aber nach einem Entscheid des Obergerichtspräsidiums vom 11./13. Oktober 1992 selbst in jenem Fall, wo das erstinstanzliche Gericht es versehentlich unterliess, eine beantragte Kautionierung für das erstinstanzliche Verfahren zu verfügen. Präsident des Obergerichts, 28. März 1994, ZP 94 4