Zürich 1967, S. 7 f.), offensichtlich zu weit: Gemäss allgemeiner Auslegungsregel ist einer prozessualen Bestimmung im Zweifel der Sinn beizulegen, der die Durchsetzung des materiellen Rechts fördert (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 1 ZGB N 72). Damit rechtfertigt es sich, auch für das thurgauische Recht davon auszugehen, dass eine Kaution jeweils nur für die betreffende Instanz festgelegt wird; die Feststellung in RBOG 1971 Nr. 13, dass Kautionsverfügungen im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Kosten nicht umfassen, gilt demnach generell. Der Gesuchsteller kann somit die Sicherstellung seiner erstinstanzlichen Kosten im Berufungsverfahren nicht mehr verlangen;