Berufungsverfahren eintritt; ebenso müsste - nach neuer ZPO - der infolge seiner Berufung kautionspflichtig werdende Beklagte nachträglich auch für die erste Instanz Kaution leisten. Eine solche Lösung ginge, insbesondere aufgrund der Ueberlegung, dass Kautionsvorschriften die materielle Rechtsverfolgung erschweren und daher einschränkend auszulegen sind (Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 7 f.), offensichtlich zu weit: Gemäss allgemeiner Auslegungsregel ist einer prozessualen Bestimmung im Zweifel der Sinn beizulegen, der die Durchsetzung des materiellen Rechts fördert (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 1 ZGB N 72).