3. Auszugehen ist vom Wesen der Prozesskaution, die künftige, allenfalls auch bereits entstandene, aber noch nicht bereits gerichtlich auferlegte Kosten und Entschädigungen sicherstellen soll (Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 67). Wollte eine Kautionspflicht für den ganzen Prozess unterstellt werden, hätte dies zur Folge, dass der erstinstanzlich kautionspflichtige Kläger bei Berufung des Beklagten auch für die zweite Instanz Kaution zu leisten hätte (so für das st.gallische Recht noch SGGVP 1955 Nr. 21, anders nun SGGVP 1989 Nr. 50), und dass erstinstanzliche Kosten auch dann noch sichergestellt werden müssten, wenn ein Kautionsgrund erst im