1971 Nr. 13 umfassen Kautionsverfügungen im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Kosten nicht; dabei ging es indessen um einen Fall, in welchem das Bezirksgericht ein Kautionsbegehren abgewiesen hatte, so dass das Obergericht feststellte, das nunmehrige Bestehen eines Kautionsgrundes habe keine Rückwirkung auf das erstinstanzliche Verfahren (Entscheid des Obergerichts vom 10. September/12. Oktober 1970, S. 13). 3. Auszugehen ist vom Wesen der Prozesskaution, die künftige, allenfalls auch bereits entstandene, aber noch nicht bereits gerichtlich auferlegte Kosten und Entschädigungen sicherstellen soll (Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 67).