Gemäss ZR 60, 1961, Nr. 61 kann einem schon im erstinstanzlichen Verfahren kautionspflichtigen Kläger nachträglich während des Berufungsverfahrens eine Kaution für erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen auferlegt werden, auch wenn er selber nicht als Berufungskläger auftritt; in ZR 71, 1972, Nr. 79 wurde bei einem Kläger, der selber Berufung führte, eine Kautionspflicht für erstinstanzliche Kosten - allerdings bei anderer Interessenlage - mit dem Hinweis, es könne offenbleiben, ob an der in ZR 60, 1961, Nr. 61 vertretenen Auffassung festgehalten werden könnte, verneint. Gemäss RBOG 1971 Nr. 13 umfassen Kautionsverfügungen im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Kosten nicht;