Demgegenüber wird die Frage, für welche Instanz kautioniert werden kann, im thurgauischen Recht offengelassen (§ 98 aZPO sowie § 78 nZPO). Gemäss ZR 60, 1961, Nr. 61 kann einem schon im erstinstanzlichen Verfahren kautionspflichtigen Kläger nachträglich während des Berufungsverfahrens eine Kaution für erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen auferlegt werden, auch wenn er selber nicht als Berufungskläger auftritt;