Messmer (Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 79 N 2) vertreten die Auffassung, wenn ein Kläger, welchem vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils trotz gegebener Kautionspflicht keine Kaution auferlegt worden sei, ein Rechtsmittel einlege, so habe er nur die zweitinstanzlichen Kosten und Entschädigungen sicherzustellen. Dies vermag sich darauf zu stützen, dass nach § 79 der heute geltenden zürcherischen ZPO die Höhe der Kaution aufgrund des Streitwerts und Umfangs des Prozesses "für die angerufene Instanz" festgesetzt wird. Demgegenüber wird die Frage, für welche Instanz kautioniert werden kann, im thurgauischen Recht offengelassen (§ 98 aZPO sowie § 78 nZPO).