RBOG 1994 Nr. 23 Mit einem erst im Rechtsmittelverfahren gestellten Kautionsgesuch kann keine Sicherstellung erstinstanzlicher Kosten verlangt werden 1. Der Gesuchsteller verlangt im Berufungsverfahren die Kautionierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der ihm erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. 2. Sträuli/Messmer (Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 79 N 2) vertreten die Auffassung, wenn ein Kläger, welchem vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils trotz gegebener Kautionspflicht keine Kaution auferlegt worden sei, ein Rechtsmittel einlege, so habe er nur die zweitinstanzlichen Kosten und Entschädigungen sicherzustellen.