Daran vermag auch die Tatsache, dass andere kantonale Prozessordnungen eine ähnliche Regelung wie jene in § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht kennen, nichts zu ändern. Wie sich aus den bisherigen Erwägungen ergibt, ist diese Regelung nämlich sachlich gerechtfertigt. Zudem steht sie höherrangigem Bundesrecht nicht entgegen. Rekurskommission, 2. Mai 1994, ZR 94 44