Das Gegenteil ist der Fall: Die in das neue, laufende Verfahren involvierte Gegenpartei soll davor geschützt werden, das gleiche Schicksal zu erleiden wie jener Dritte, dem gegenüber die kautionspflichtige Partei die aus dem früheren Prozess herrührende Entschädigung (noch) nicht bezahlt hat. Zwingende sachliche Gründe für die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Rekursgegnerin auch im Rekursverfahren geforderte einschränkende Auslegung des Kautionsgrunds des Rückstands mit der Bezahlung von Parteientschädigungen liegen mithin nicht vor. d) Daran vermag auch die Tatsache, dass andere kantonale Prozessordnungen eine ähnliche Regelung wie jene in § 77 Abs. 1 Ziff.