Mit einer Kautionsleistung werden indessen nicht die rückständigen Prozesskosten, sondern die zukünftigen Kosten, die aus einem laufenden Verfahren resultieren, sichergestellt. § 77 ZPO ist, was seine Wirkungen betrifft, in die Zukunft gerichtet: Der Staat mit seinen Gerichtsbehörden und die in einen Prozess verwickelte Gegenpartei sollen vor einem durch die Prozessführung der kautionspflichtigen Partei verursachten Schaden geschützt werden. Dieser Schutzzweck erfordert keine nach dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht vorgesehene Einschränkung auf rückständige Parteientschädigungen, die aus einem Verfahren zwischen denselben Parteien resultieren. Das Gegenteil ist der Fall: