In der neuen Bestimmung von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO findet sich - jedenfalls dem Wortlaut nach - eine derartige Differenzierung ebenfalls nicht. Sie könnte deshalb nur dann vorgenommen werden, wenn sie gleichwohl dem Willen des Gesetzgebers entspräche oder aus zwingenden Gründen erforderlich wäre. b) In den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der neuen Zivilprozessordnung vom 6. Juli 1988 eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelung treffen wollte. Vielmehr wurde in § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO anstelle des auslegungsbedürftigen Begriffs der "Prozesskosten" nach § 97 Abs. 1 Ziff.