Zürich 1977, S. 118). Anhaltspunkte für eine differenzierte Anwendung der Kautionsbestimmungen auf einerseits rückständige Gerichtskosten und andererseits rückständige Prozessentschädigungen, wie sie von der Vorinstanz und der Rekursgegnerin gefordert wird, finden sich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur zu § 101 BPO und § 97 aZPO. Daraus kann geschlossen werden, dass eine solche unterschiedliche Handhabung den unter der Herrschaft der Bürgerlichen Prozessordnung und der Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 geltenden Kautionsvorschriften nicht entsprochen hätte. In der neuen Bestimmung von § 77 Abs. 1 Ziff.