Die Praxis sei denn auch immer gleich geblieben. Es liege kein Grund vor, davon durch eine neue, restriktive Interpretation des Gesetzes, die seinem Werdegang widersprechen würde, abzugehen. Dass unter dem Begriff der Prozesskosten nach § 97 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO Gerichtskosten und Parteientschädigungen verstanden wurden, ergibt sich auch aus der Literatur (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 97 N 5; Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 118).