Gemäss RBOG 1935 Nr. 4 waren diese beiden Bestimmungen im gleichen Sinn auszulegen, nämlich dahingehend, dass die Zahlungen an die Gegenpartei aus Prozessentschädigung denjenigen an das Gericht aus amtlichen Kosten gleichgestellt seien. Der Entscheid aus dem Jahr 1935 wurde damit begründet, die Zivilprozessordnung habe die frühere Regelung übernommen; der Textänderung komme nur redaktionelle Bedeutung zu, was schon daraus hervorgehe, dass sie im Bericht der Gesetzgebungskommission gar nicht erwähnt worden sei. Die Praxis sei denn auch immer gleich geblieben.