Gläubiger der unbezahlten Parteikosten müsse der Kautionsgesuchsteller sein. a) Schon § 101 lit. c der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 (BPO) sah eine Kautionsauflage für jene Klageparteien vor, die "von frühern Prozessen her mit den ihnen obliegenden Zahlungen noch im Rückstande sich befinden." Mit der Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 (aZPO) wurde diese Bestimmung durch § 97 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO ersetzt, wonach jene Kläger und Widerkläger auf Verlangen der Gegenpartei eine Kaution zu stellen hatten, die "sich mit Zahlungen von Prozesskosten im Rückstande befinden." Gemäss RBOG