ZPO hat jene Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, in allen Verfahren mit Ausnahme von Vaterschafts-, Ehescheidungs- und Entmündigungsprozessen für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten, wenn sie mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Rückstand ist. Gestützt auf diese Bestimmung verlangt der Rekurrent die Verpflichtung der Rekursgegnerin, die sich mit der Bezahlung einer Parteientschädigung an einen Dritten aus einem früheren Verfahren im Rückstand befindet, zur Leistung einer Kaution im