RBOG 1994 Nr. 22 Kautionspflicht auch bei Rückstand mit einer Parteientschädigung an einen Dritten aus einem anderen Verfahren 1. Gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat jene Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, in allen Verfahren mit Ausnahme von Vaterschafts-, Ehescheidungs- und Entmündigungsprozessen für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten, wenn sie mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Rückstand ist.