{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--22_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-22", "Checksum": "b674e751af95029a8125a613caed8b61"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht auch bei Rückstand mit einer Parteientschädigung an einen Dritten aus einem anderen Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 02:51:53", "Checksum": "120ea59b89e15898890824079b2b220e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 22\nRegeste:\nKautionspflicht auch bei Rückstand mit einer Parteientschädigung an einen Dritten aus einem anderen Verfahren\n\n\nc) Die Rekursgegnerin stützt sich zur Begründung ihres Standpunkts auch noch auf den Schutzzweck der Kautionsvorschriften. Sie rügt, es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten und Parteientschädigungen, deren ausstehende Bezahlung einen Kautionsgrund bildet, eines höheren Schutzes bedürften. Mit einer Kautionsleistung werden indessen nicht die rückständigen Prozesskosten, sondern die zukünftigen Kosten, die aus einem laufenden Verfahren resultieren, sichergestellt. § 77 ZPO ist, was seine Wirkungen betrifft, in die Zukunft gerichtet: Der Staat mit seinen Gerichtsbehörden und die in einen Prozess verwickelte Gegenpartei sollen vor einem durch die Prozessführung der kautionspflichtigen Partei verursachten Schaden geschützt werden. Dieser Schutzzweck erfordert keine nach dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht vorgesehene Einschränkung auf rückständige Parteientschädigungen, die aus einem Verfahren zwischen denselben Parteien resultieren. Das Gegenteil ist der Fall: Die in das neue, laufende Verfahren involvierte Gegenpartei soll davor geschützt werden, das gleiche Schicksal zu erleiden wie jener Dritte, dem gegenüber die kautionspflichtige Partei die aus dem früheren Prozess herrührende Entschädigung (noch) nicht bezahlt hat.\nZwingende sachliche Gründe für die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Rekursgegnerin auch im Rekursverfahren geforderte einschränkende Auslegung des Kautionsgrunds des Rückstands mit der Bezahlung von Parteientschädigungen liegen mithin nicht vor.\nd) Daran vermag auch die Tatsache, dass andere kantonale Prozessordnungen eine ähnliche Regelung wie jene in § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht kennen, nichts zu ändern. Wie sich aus den bisherigen Erwägungen ergibt, ist diese Regelung nämlich sachlich gerechtfertigt. Zudem steht sie höherrangigem Bundesrecht nicht entgegen.\nRekurskommission, 2. Mai 1994, ZR 94 44"}