ZPO an einer klaren Sondervorschrift hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens; mitunter muss im Rechtsmittelverfahren das Verursacherprinzip gelten und die Kaution unbekümmert um die erstinstanzliche Rollenverteilung dem Rechtsmittelkläger auferlegt werden, der sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil abfindet und dem Rechtsmittelbeklagten ein weiteres Verfahren aufzwingt. Präsident des Obergerichts, 25. August 1994, ZP 94 21