und Protokoll der 36. Sitzung vom 10. Dezember 1987, S. 745 ff.). Erst in einer sehr späten Phase der Vorberatungen wurde im Rahmen eines Rückkommensantrags die heutige Fassung von § 77 Abs. 2 ZPO angenommen (vgl. Protokoll der 42. Kommissionssitzung vom 19. April 1988, S. 862 ff.). Von einer Kautionspflicht des Beklagten im Rechtsmittelverfahren war während dieser Beratungen nie die Rede. d) Die restriktive Auslegung deckt sich auch mit der vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 5. Januar 1993 geäusserten Auffassung: Mit Bezug auf die Parteirolle des Beklagten fehlt es im § 77 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO an einer klaren Sondervorschrift hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens;