Die in § 97 Abs. 2 aZPO wie auch wieder im regierungsrätlichen Entwurf für die ZPO vorgesehene Kautionspflicht des Beklagten war in den Vorberatungen der grossrätlichen Kommission für die Revision der ZPO von vorneherein umstritten (vgl. Protokoll der 12. Kommissionssitzung vom 21. Februar 1986, S. 277 ff.). Die grossrätliche Kommission beschloss in der Folge zu zwei Malen, diese Kautionspflicht des Beklagten wegzulassen (vgl. Protokoll der 25. Kommissionssitzung vom 6. März 1987, S. 543 ff. und Protokoll der 36. Sitzung vom 10. Dezember 1987, S. 745 ff.).