2). Im Rahmen dieses Kautionssystems bleibt § 77 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ein Spezialfall, der sich nur auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen kann. c) Nur diese einschränkende Auslegung von § 77 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wird denn auch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in der ZPO gerecht: Die in § 97 Abs. 2 aZPO wie auch wieder im regierungsrätlichen Entwurf für die ZPO vorgesehene Kautionspflicht des Beklagten war in den Vorberatungen der grossrätlichen Kommission für die Revision der ZPO von vorneherein umstritten (vgl. Protokoll der 12. Kommissionssitzung vom 21. Februar 1986, S. 277 ff.).