Wird die Kautionspflicht - wie in der neuen ZPO - davon abhängig gemacht, wer in der ersten Instanz Klage erhebt und in der zweiten Instanz ein Rechtsmittel ergreift, so spricht dies für eine beschränkte Sicherheitsleistung des einen für die erstinstanzlichen und des anderen für die zweitinstanzlichen Kosten und Entschädigungen (ZR 71, 1972, Nr. 79), was wiederum mit dem Grundsatz übereinstimmt, dass die Kaution künftige, allenfalls auch bereits entstandene, aber nicht bereits gerichtlich auferlegte Kosten und Entschädigungen erfassen soll (Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 67; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 79 N