Meint § 77 Abs. 2 ZPO aber tatsächlich nur den Beklagten - und entsprechend Widerbeklagten -, so gelten die geschilderten Grundsätze für den Kläger im umgekehrten Sinne ohne weiteres auch für den Beklagten: Es ist nicht einzusehen, warum der Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren kautionspflichtig bleiben soll, wenn der Kläger das Rechtsmittel ergreift. Auch hier gilt der Grundsatz, dass mit dem Urteil der Vorinstanz die Prozesschancen und Prozessrisiken ein erstes Mal abgewogen wurden, so dass zumindest der erste Anschein dafür spricht, dass der Beklagte im Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen haben wird;